1. Gegenstand des Unternehmens
1.1.
Gegenstand des Unternehmens ist die Vermarktung von Arbeitszugführer- und Wagenprüferleistungen im Eisenbahnbetrieb. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von dem Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers durchgeführt.
Die Erbringung von Triebfahrzeugführerleistungen erfolgt ausschließlich im Rahmen von Dienstleistungsverträgen. Die Haftung liegt hierbei ausschließlich bei dem EVU, welches die Zusatzbescheinigung erteilt.
2. Gewährleistung
2.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung unverzüglich nach Ausführung auf der Baustelle, bzw. vor Ort zu prüfen und Ansprüche spätestens innerhalb einer Woche ab Rechnungseingang schriftlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
2.2.
Bei fehlerhafter Stellung von Personal, ist das Unternehmen berechtigt, entweder einen Ersatz in dem Maße, in dem der Zweck der Bestellung beeinträchtigt wurde, oder eine Nachbesserung vorzunehmen. Erst wenn eine solche Ersatzbesetzung durch Personal oder Nachbesserung unmöglich und mindestens zweimal fehlgeschlagen, unzumutbar verzögert oder dem Unternehmen trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Aufraggeber wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.
2.3.
Ein Fehler bei der Personalstellung liegt nicht vor, wenn die beanstandete erbrachte Leistung, durch Eigenverschulden des Auftraggebers entstanden ist. Fehler, die bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1.
Trifft das Unternehmen keinerlei Verschulden an der fehlerhaften oder Nichtausführung, so hat der Auftraggeber keine Ansprüche gegen das Unternehmen.
3.2.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung dem Unternehmen Gelder oder Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Das Unternehmen kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange der Auftraggeber von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mit Schuldbefreiender Wirkung an das Unternehmen zu zahlen.
4. Rücktrittsrecht
4.1.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Personalstellung aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Hierzu zählen z.B. rechts- und regelwerkswidriges Verhalten des Auftraggebers oder Anweisungen dieser Art an das Unternehmen im Rahmen der Diensterfüllung. Ebenfalls behält sich das Unternehmen das Recht vor, bei Verstößen gegen die Gleichstellung, der Compliance oder bei sittenwidrigem Verhalten (gem. § 138 Abs. 1 BGB) die Personalstellung unverzüglich zu widerrufen.
4.2.
Der Auftraggeber / Auftragnehmer hat das Recht, über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sind in einem solchen Fall seitens des Auftraggebers noch keine Zahlungen erfolgt, so kann das Unternehmen den Ersatz für bereits entstandene Kosten verlangen.
5. Vertrag
5.1.
Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
5. 2.
Aufträge werden wirksam, nach erhalt vom Auftraggeber bestätigten Zusage der Leistung vom Auftragnehmer oder einer direkten Bestellung jeweils in Schriftform.
6. Geltungsbereich
6.1.
Für alle mit dem Unternehmen abzuschließenden/ abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Das Unternehmen erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
6.2.
Mit der Erteilung / Annahme des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.
7. Vertragsabschluss
7.1.
Ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail seitens des Unternehmens zustande. Das Unternehmen hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
7.2.
Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von dem Unternehmen schriftlich bestätigt sind oder persönlich fernmündlich an den Inhaber gerichtet wurden.
7.3.
Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist grundsätzlich möglich und muss schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen von 24 bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn fallen 50% der ersten Vergütungspauschale als Stornogebühren an. Bei kurzfristigeren Stornierungen unter 24 Stunden fallen mindestens eine Vergütungspauschale von 8 Stunden und die Erstattung aller Auslage und Unkosten an.
8. Haftung
8.1.
Sofern Schadensersatzansprüche im Übrigen nicht durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten begründet werden oder RAILWAYSERVICE NRW nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften haftet, sind über die in den AGB geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen das Unternehmen, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, dies gilt auch für Folgeschäden. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
Der Auftraggeber bzw. Anspruchsteller hat RAILWAYSERVICE NRW Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens zu geben. Für alle aus den Vertragsverhältnissen sich ergebenden Streitigkeiten ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht Marl zuständig. Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2.
Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Unternehmens.
8.3.
In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten, sog. „Kardinalspflichten“ verletzt sind. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt. Bei Ausfall einer Baumaschine durch technischen Defekt oder sonstiges kann RAILWAYSERVICE NRW nicht haftbar gemacht werden. Für Schäden, welche grob fahrlässig durch RAILWAYSERVICE NRW entstanden sind, tritt unsere Haftpflichtversicherung in Kraft. Die Schäden müssen innerhalb von 4 Wochen schriftlich angemeldet werden. Für Schäden, welche durch falsche Anweisungen verursacht wurden, übernimmt RAILWAYSERVICE NRW keine Haftung.
9. Leistung
9.1.
Die Leistung ist erbracht, sofern der Auftragnehmer die bestellte Leistung erbracht hat. Eine begonnene Schicht wird mit mindestens 8 Stunden berechnet Überzeiten werden nach dem tatsächlichen Stundennachweis abgerechnet.
9.2.
Der Einsatz der Arbeitszugführer des RAILWAYSERVICE NRW ist nur mit gültiger Betra und ordnungsgemäßer Einweisung gestattet. Die Einweisung ist nur durch berechtigte zulässig und mit Unterschrift zu dokumentieren. Ein Nachweis hierüber ist vorzulegen.
10. Angebote
10.1.
Alle Angebote werden freibleibend angeboten. Angegebene Einsatzzeiten werden eingehalten, binden den Auftragnehmer jedoch nicht. Der Auftragnehmer ist insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspflichten nachgekommen ist.
10.2.
An den dem Auftraggeber im Rahmen von Angeboten zur Kenntnis gebrachten Unterlagen und Preisen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentumsrecht vor, eine Weitergabe an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Unternehmens. Das Unternehmen ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für dieses zuständige Gericht gelten zu machen.
11.2.
Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.
12. Sonstiges
12.1.
Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
13. Zahlungen
13.1.
Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt, ohne jeden Abzug nach Ablauf der 14 Tätigen Frist nach Datum der Rechnungsgestellung auf ein von dem Unternehmen angegebenes Konto zu leisten. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, dass Zahlungsziel eigenmächtig zu ändern. Änderungen des Zahlungsziels bedarf es nur mit Rücksprache der Geschäftsführung oder der Buchhaltung.
13.2.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Schecks werden von uns nicht akzeptiert
13.3.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann das Unternehmen die weitere Ausführung eines weiteren Auftrages der bereits vereinbart wurde bis zur Bezahlung Außenstehender Rechnungen zurückstellen oder für weitere oder, entgegenstehender früherer Vereinbarung, eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug das Recht, ohne Verzicht auf seine Ansprüche, die Arbeiten sofort einzustellen.
13.4.
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der EZB zu zahlen, soweit das Unternehmen nicht einen höheren Schaden nachweist.
13.5.
RAILWAYSERVICE NRW ist berechtigt nach Ablauf des Fälligkeitsdatums bei der ersten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 25,00 Euro zu berechnen. Nach Eingang der ersten Mahnung ist der Kunde verpflichtet, den angemahnten Betrag unverzüglich auf das Geschäftskonto zu überweisen. Ist nach 3 Tagen keine Zahlung auf das Geschäftskonto eingegangen, so wird umgehend das zuständige Inkassounternehmen (Creditreform) und/ oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, dass mit erheblichen Kosten für den Kunden verbunden ist.
13.6.
Eigenmächtige Rechnungskürzungen durch den Kunden, ohne Rücksprache mit RAILWAYSERVICE NRW, werden nicht anerkannt. Gegen die Forderungen von RAILWAYSERVICE NRW ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ab dem 30. Kalendertag wird ein Aufschlag von 2% der Rechnungssumme fällig. Dieser erhöht sich alle 15 Kalendertage um 2%.
14. Besonderheiten bei der Gestellung von Arbeitszugführern
14.1.
Bestellungen sind nur in schriftlicher Form anzugeben. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Ein Angebot von RAILWAYSERVICE NRW ist keine verbindliche Zusage der auszuführenden Leistung. Diese kommt nur durch die Bestellung in Verbindung mit der folgenden schriftlichen Bestätigung zustande.
15. Bereitstellung von Arbeitszugführern
15.1.
Die Gestellung der Arbeitszugführer erfolgt laut Auftrag. Werden nachträglich mehr Arbeitszugführer benötigt als bestellt, so ist dies nicht Umfang der bereits ursprünglich bestellten Leistung. Eine Änderung der ursprünglich bestellten Leistung erfordert eine neue Anfrage mit der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch RAILWAYSERVICE NRW. Das gleiche gilt für die jeweiligen Einsatzzeiten der Arbeitszugführer. Bei einer erheblichen Zeitüberschreitungen der bestellten Leistung behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen oder das Personal abzuziehen.
16. Stornierung von Aufträgen
16.1.
Eine kostenfreie Stornierung von Leistungen/ Aufträgen durch den Auftraggeber muss mindestens 48 Stunden schriftlich vor Leistungsbeginn erfolgen. Stornokosten werden je nach Aufwand der nach dem Auftrag festgelegten Höhe der Vergütung für die Leistung berechnet.
17. Mindestbestellung
17.1.
Die Mindestbestellzeit beträgt 8 Stunden pro Schicht.
Werden Leistungen bestellt die bereits vor Beginn der Ausführung eine geringere Arbeitszeit beinhalten, werden 8 Stunden pro Schicht berechnet.
Bei bestellter und geplanter Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden pro Schicht, werden die bestellten Stunden zzgl. anfallender Mehrstunden abgerechnet.
18. Haftung
18.1.
Für Schadensersatzansprüche, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden, übernimmt RAILWAYSERVICE NRW keine Haftung. Gleichgestellt werden hiermit Schadensersatzansprüche, die durch nicht vorhersehbare und/ oder von RAILWAYSERVICE NRW nicht zu vertretende Baubehinderungen und damit verbundenen Lieferungen (Personalgestellung) entstanden sind. Schadensersatzansprüche dieser Art werden ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen.
19. Salvatorische Klausel
19.1.
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich wirksam; die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst werden nicht berührt. Eine unwirksam oder unwirksam gewordene Bestimmung dieser Bedingungen ist in diesem Fall, sofern möglich, dergestalt umzudeuten oder zu ersetzten, dass der gewollte Zweck erreicht wird.